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   BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76   

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https://dejure.org/1977,2265
BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76 (https://dejure.org/1977,2265)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1977 - II ZR 44/76 (https://dejure.org/1977,2265)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1977 - II ZR 44/76 (https://dejure.org/1977,2265)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Anpassung vertraglicher Versorgungsbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten - Anforderungen an das Vorliegen einer Versorgungsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1536 (Ls.)
  • MDR 1977, 999
  • WM 1977, 778
  • DB 1977, 1367
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

    Auszug aus BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76
    Soweit der Kläger die Erhöhung der ihm durch Vertrag vom 19. Dezember 1953 versprochenen Bezüge für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum Inkrafttreten des § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) am 22. Dezember 1974 (§ 32 Abs. 1 BetrAVG) verlangt, ist noch nach den Grundsätzen zu entscheiden, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 61, 31 im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung vertraglicher Versorgungsbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgestellt hat (Urt. d. Sen. v. 4.11.76 - II ZR 148/75, WM 1977, 53 zu 2; BAG, Urt. v. 1.7.76 - 3 AZR 37/76, BB 1976, 1129 und v. 16.12.76 - 3 AZR 795/75, NJW 1977, 828).

    Denn der tragende Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, daß ein Ruhegehalt dem Berechtigten bei Eintritt des Versorgungsfalles allein oder zusammen mit anderen Bezügen eine angemessene Lebenshaltung sichern soll (BGHZ 61, 31, 36).

    Aber der Entgeltcharakter des Ruhegehalts in Verbindung mit den in der Vergangenheit für das Unternehmen geleisteten Diensten, der neben dem Versorgungszweck die Notwendigkeit einer Anpassung wegen Geldentwertung begründet (BGHZ 61, 31, 36), ist auch hier unverkennbar gegeben.

    Schon in seinem Urteil BGHZ 61, 31 (39) hat der Senat in einem Fall, in dem vor Eintritt des Pensionsfalles ein von einem festen Betrag zu berechnendes Ruhegeld vereinbart worden und danach eine verbindliche Neufestsetzung nicht mehr erfolgt war, einen vor der Pensionierung liegenden Zeitpunkt als Ausgangsbasis für einen Kaufkraftvergleich genommen.

  • BGH, 04.11.1976 - II ZR 148/75

    Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -

    Auszug aus BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76
    Soweit der Kläger die Erhöhung der ihm durch Vertrag vom 19. Dezember 1953 versprochenen Bezüge für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum Inkrafttreten des § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) am 22. Dezember 1974 (§ 32 Abs. 1 BetrAVG) verlangt, ist noch nach den Grundsätzen zu entscheiden, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 61, 31 im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung vertraglicher Versorgungsbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgestellt hat (Urt. d. Sen. v. 4.11.76 - II ZR 148/75, WM 1977, 53 zu 2; BAG, Urt. v. 1.7.76 - 3 AZR 37/76, BB 1976, 1129 und v. 16.12.76 - 3 AZR 795/75, NJW 1977, 828).

    Das würde selbst dann gelten, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 4.11.76 a.a.O.) die "Stillhaltegrenze" nicht bei 33 1/3 %, sondern mit dem Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 16.12.76 a.a.O.) erst bei 40 % ansetzen wollte (vgl. Preisindex für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht, Stat. Jahrb. f. d. Bundesrepublik Deutschland, 1974 S. 455).

    Aber schon in seinen früheren Anpassungsurteilen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der amtliche Preisindex für 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen einen brauchbaren Anpassungsmaßstab bildet und es Sache der Parteien ist, besondere Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine nach oben oder unten abweichende Festsetzung rechtfertigen (Urt. d. Sen. v. 4.11.76 a.a.O. m. w. N; vgl. auch BAG, Urt. v. 16.12.76 a.a.O.).

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 795/75

    Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76
    Soweit der Kläger die Erhöhung der ihm durch Vertrag vom 19. Dezember 1953 versprochenen Bezüge für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum Inkrafttreten des § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) am 22. Dezember 1974 (§ 32 Abs. 1 BetrAVG) verlangt, ist noch nach den Grundsätzen zu entscheiden, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 61, 31 im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung vertraglicher Versorgungsbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgestellt hat (Urt. d. Sen. v. 4.11.76 - II ZR 148/75, WM 1977, 53 zu 2; BAG, Urt. v. 1.7.76 - 3 AZR 37/76, BB 1976, 1129 und v. 16.12.76 - 3 AZR 795/75, NJW 1977, 828).

    Das würde selbst dann gelten, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 4.11.76 a.a.O.) die "Stillhaltegrenze" nicht bei 33 1/3 %, sondern mit dem Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 16.12.76 a.a.O.) erst bei 40 % ansetzen wollte (vgl. Preisindex für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht, Stat. Jahrb. f. d. Bundesrepublik Deutschland, 1974 S. 455).

    Aber schon in seinen früheren Anpassungsurteilen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der amtliche Preisindex für 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen einen brauchbaren Anpassungsmaßstab bildet und es Sache der Parteien ist, besondere Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine nach oben oder unten abweichende Festsetzung rechtfertigen (Urt. d. Sen. v. 4.11.76 a.a.O. m. w. N; vgl. auch BAG, Urt. v. 16.12.76 a.a.O.).

  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 791/75

    Betriebliche Altersversorgung: Anpassungsüberprüfung

    Auszug aus BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76
    So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem als Ruhegeld bestimmte Prozentsätze des anrechnungsfähigen Gehalts vereinbart waren, eine Berücksichtigung der bis zur Pensionierung eingetretenen Teuerung ungeachtet der Tatsache abgelehnt, daß in den letzten Jahren das Gehalt nicht mehr erhöht worden war (Urt. v. 1.7.76 - 3 AZR 791/75, NJW 1976, 1861 - DB 1976, 1435).

    In diesem Fall hätte der Kläger nach § 16 BetrAVG verlangen können, daß die Beklagte erneut eine Anpassung seiner Ruhegeldbezüge zum 1. Januar 1975 prüfte (BAG, Urt. v. 1.7.76 - 3 AZR 791/75, a.a.O.).

  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 37/76

    Anpassung - Laufende Leistungen - Betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76
    Soweit der Kläger die Erhöhung der ihm durch Vertrag vom 19. Dezember 1953 versprochenen Bezüge für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum Inkrafttreten des § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) am 22. Dezember 1974 (§ 32 Abs. 1 BetrAVG) verlangt, ist noch nach den Grundsätzen zu entscheiden, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 61, 31 im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung vertraglicher Versorgungsbezüge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgestellt hat (Urt. d. Sen. v. 4.11.76 - II ZR 148/75, WM 1977, 53 zu 2; BAG, Urt. v. 1.7.76 - 3 AZR 37/76, BB 1976, 1129 und v. 16.12.76 - 3 AZR 795/75, NJW 1977, 828).

    In einem weiteren Urteil vom selben Tag (3 AZR 37/76, BB 1976, 1129) hat das Bundesarbeitsgericht allerdings auch in einem Fall, in dem ein fester Pensionsbetrag versprochen war, den Standpunkt vertreten, daß grundsätzlich nur die seit der Pensionierung eingetretene Teuerung zu berücksichtigen sei.

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76
    Eine Abfindung wegen Aufhebung des Dienstvertrags vereinigt im allgemeinen mehrere Elemente in sich: Neben der Entschädigung für entgangene Arbeitsvergütung und der Abgeltung sozialer Besitzstände kommt vielfach auch eine Pauschalabfindung für den etwaigen Verlust einer - bereits erworbenen oder bei Fortdauer des Dienstverhältnisses zu erwartenden - Ruhegeldanwartschaft in Betracht (vgl. BVerfGE 42, 176, 183 f = NJW 1976, 2117).
  • BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 34/72

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Beamtenversorgung - Lebensversicherung -

    Auszug aus BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76
    Dieser in § 16 BetrAVG ausdrücklich aufgestellte Grundsatz findet sich im Kern bereits in der bisherigen Anpassungsrechtsprechung und kann daher auch für deren Anwendung von Bedeutung sein (vgl. insbes. BAG, Urt. v. 30.3.73 - 3 AZR 34/72, AP § 242 BGB Ruhegehalt - Geldentwertung - Nr. 5 zu C IV 3, V).
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 636/06

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Wertsicherungsklausel

    Eine solche Auslegungsregel folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1977 (- II ZR 44/76 - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Geldentwertung Nr. 8).
  • BGH, 05.10.1978 - II ZR 53/77

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Abschluss eines Vergleichs - Grundsatz

    Dabei sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß seit dem hier maßgebenden Stichtag, dem 30. März 1966 (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.5.77 - II ZR 44/76, WM 1977, 778), bis zum Anfangsdatum der geforderten Erhöhung (1. Oktober 1974) der Preisindex für die Lebenshaltung über 40 % angestiegen und deshalb die Voraussetzungen eingetreten waren, unter denen ein Betriebspensionär vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) v. 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) am 19. Dezember 1974 eine Anpassung seiner Bezüge verlangen konnte (vgl. BGHZ 61, 31; aber auch Urt. d. Sen. v. 4.11.76 - II ZR 148/75, WM 1977, 53).

    (Nicht auf diesem Index, sondern auf dem hier nicht verwertbaren Index für Renten- und Sozialhilfeempfänger beruht die vom Landgericht eingeholte Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 8. April 1975; vgl. dazu den Preisindex für die Lebenshaltung im langfristigen Vergleich, BAnz 1978 Nr. 37 S. 9.) Es ist Sache der Parteien, besondere Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine nach oben oder unten abweichende Festsetzung rechtfertigen (Urt. d. Sen. v. 23.5.77 - II ZR 44/76, WM 1977, 778 zu 4 m.w.N.; vgl. auch BAG, Urt. v. 16.12.76 - 3 AZR 795/75, AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG = NJW 1977, 828 zu VI 1).

    Das gilt aber nicht für die Lage unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Anpassungsregelung des § 16 BetrAVG, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf die den Klägern versprochenen Bezüge anwendbar ist; wie schon erwähnt, ändert die Tatsache, daß diese Bezüge hier durch einen gerichtlichen Vergleich zuletzt geregelt worden sind, nichts an ihrem Charakter als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der §§ 1, 16 BetrAVG, die aus Anlaß der früheren Tätigkeit des Klägers zu 1 für das Unternehmen der Beklagten versprochen worden sind (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.76 - 3 AZR 761/75, AP Nr. 3 zu § 16 BetrAVG = VersR 1977, 675; Urt. d. Sen. v. 23.5.77 - II ZR 44/76, WM 1977, 778).

  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

    c) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23. Mai 1977 (WM 1977, 778 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 2 2 BGB Ruhegehalt - Geldentwertung) ausgesprochen, als Ausgangsbasis für die Anpassung könnten nach Lage des Palles auch die Preisverhält nisse im Zeitpunkt einer vor dem Eintritt des Pensionsfalles getroffenen Versorgungsabrede in Betracht kommen.
  • BGH, 20.06.1977 - II ZR 5/76

    Anspruch auf Angleichung der Witwenrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten

    Richtig ist zwar, daß sich eine Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Überprüfung laufender Versorgungsbezüge von einer bestimmten Teuerungsrate an (vgl. zuletzt das Urt. d. Senats v. 23.5.1977 - II ZR 44/76, WM 1977, 778, m.w.N.) dann erübrigt, wenn diese Frage vertraglich in einer Weise geregelt ist, die dem Versorgungszweck und Entgeltcharakter der Leistung bei Berücksichtigung der Belange beider Teile bereits genügend Rechnung trägt.

    Denn auch eine Abfindung kann als Versorgungsleistung im Sinne der Anpassungsrechtsprechung anzusehen sein (Urt. d. Senats v. 23.5.1977 - II ZR 44/76, a.a.O.).

  • OLG München, 14.07.1988 - 29 U 5170/86

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im

    Versorgungsrenten können dagegen nach billigem Ermessen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen sein (BGH NJW 1977, 1536).
  • BFH, 06.04.1979 - I R 39/76

    Pensionserhöhung - Ruhestand - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Berücksichtigt man, daß nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Entstehung eines Anspruchs auf Eintritt in Verhandlungen über eine Anpassung der Bezüge bereits eine Teuerung von 33 1/3 v. H. seit dem Zeitpunkt der Pensionsvereinbarung ausreicht (vgl. BGH-Urteil II ZR 148/75; siehe auch BGH-Urteil vom 23. Mai 1977 II ZR 44/76, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts, Arbeitsrechtliche Praxis - AP -, § 242 BGB Ruhegehalt/Geldentwertung Nr. 8, wegen des maßgebenden Zeitpunkts) und daß im Streitfall eine Teuerung von mehr als 20 v. H. festgestellt ist, so trägt der Senat keine Bedenken, die hier vorliegende Teuerungsrate als ausreichend für die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionsanpassung anzusehen.
  • BGH, 19.10.1978 - II ZR 42/77

    Anspruch auf nach dem Beamtengehalt bemessene Rente - Rechtliches Interesse an

    Zwar bildet dort, wo eine Pension wegen erheblicher Entwertung nach billigem Ermessen neu festzusetzen ist, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten im allgemeinen einen brauchbaren Anhaltspunkt (Urt. d. Sen. v. 5.10.78 - II ZR 53/77 zu 4; v. 23.5.77 - II ZR 44/76, WM 1977, 778 zu 4 a m.w.N.).
  • BGH, 27.04.1981 - II ZR 103/80

    Anpassung des vertraglich vereinbarten Ruhegehalts an die Kaufkraft zur Zeit der

    Das gilt um so mehr, als sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis 1. August 1974 in einem Maße geändert hatten, daß nach der Rechtsprechung des Senats sogar eine Anpassung gemäß § 242 BGB in Betracht gekommen wäre (vgl. Urt. v. 23.5.77 - II ZR 44/76, WM 1977, 778, 779).
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